Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 335 Beendigung des Zwangsverfahrens

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen18 Entscheidungen

Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt, so ist der Vollzug einzustellen.

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